Allgemeine Bedingungen

Diese Allgemeinen Bedingungen beruhen auf der Veröffentlichung SE 01 von ORGALIME für die Lieferung und Montage von mechanischen, elektrischenund elektronischen Erzeugnissen.

ORGALIME
Diamant Building, 80 Bld Reyers
B – 1030 Brussels

PRÄAMBEL

1. Diese Allgemeinen Bedingungen gelten, wennsie die Parteien schriftlich oder auf andere Weise vereinbart haben. Bei der Anwendung aufeinen bestimmten Vertrag bedürfen Änderungen oder Abweichungen von den AllgemeinenBedingungen der Schriftform.

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

2. In diesen Allgemeinen Bedingungen sind dienachstehenden Begriffe wie folgt zu verstehen:

Vertragheißt die zwischen den Parteien schriftlich vereinbarte Übereinkunft über die Erbringung des Werkes und aller Anhänge, einschließlich gegebenenfalls vereinbarter Ergänzungen und Zusätze zu den vorgenannten Unterlagen.

Vertragspreisheißt der Preis, der für dasWerkzu entrichten ist. Hat die Montage innerhalb einer bestimmten Frist zu erfolgen und ist sienicht bis dahin abgeschlossen, so setzt sich derVertragspreisim Sinne von Artikel 17, 40, 41und 47 aus dem Preis des Liefergegenstandeszusätzlich 10 v. H. oder einem anderen, von den Parteien zu vereinbarenden Prozentsatz, zusammen.

Grobe Fahrlässigkeitbeschreibt ein Handelnoder Unterlassen, bei dem die betreffende Parteientweder die verkehrübliche Sorgfalt im Hinblick auf den Eintritt schwerwiegender Folgennicht walten ließ, die eine verantwortungsbewusste Vertragspartei normalerweise vorausgesehen hätte, oder bei dem die betreffende Parteibewusst die Folgen eines solchen Handelnsoder Unterlassens außer Acht gelassen hat.

Schriftlichheißt mittels Schriftstück, das vonbeiden Parteien unterzeichnet ist, oder mittelsSchreiben, Fax, E-Mail oder anderer, von den Parteien vereinbarter Form.

Liefergegenstandumfasst jegliche Maschine, jegliches Zubehör sowie alle anderen Materialien und Sachen, die gemäß demVertragvomHersteller zu liefern sind.

Aufstellortheißt der Ort, an dem der Lieferge genstanderrichtet werden soll und umfasstauch die angrenzenden Flächen, die zum Entladen, Lagern und internen Transport des Liefer gegenstandesund der Montageausrüstung erforderlich sind.

Werkumfasst sowohl denLiefergegenstandalsauch die Montage und andere Arbeiten, die derHersteller gemäß dem Vertragzu erbringen hat.Sieht derVertragdie Abnahme desWerkesinmehreren Abschnitten vor, die für eine voneinander unabhängige Nutzung bestimmt sind,sind diese Bedingungen auf jeden einzelnen Abschnitt separat anzuwenden. Der BegriffWerkbezieht sich dann auf den jeweils in Fragestehenden Abschnitt.

PRODUKTINFORMATION

3. Die in elektronischer oder anderer form vorliegenden allgemeinen Produktdokumentationen und Preislisten enthaltenen Angaben und Informationen sind nur soweit verbindlich, als derVertragausdrücklich auf sie Bezug nimmt.

ZEICHNUNGEN UND BESCHREIBUNGEN

4. Stellt eine Partei der anderen Partei Zeichnungen und technische Unterlagen über das Werkvor oder nach Vertragsschluss zur Verfügung,bleiben diese Eigentum der sie vorlegenden Partei.

Erhält eine Partei Zeichnungen, technische Unterlagen oder andere technische Informationen,so darf sie diese ohne Zustimmung der anderenPartei nur für den bestimmungsgemäßen Zwecknutzen. Sie dürfen nicht ohne Zustimmung dervorlegenden Partei für andere Zwecke genutzt, kopiert, reproduziert, an Dritte weitergegebenoder bekanntgegeben werden.

5. Der Hersteller stellt dem Besteller spätestenszum Zeitpunkt der Abnahme kostenlos Angaben und Zeichnungen zur Verfügung, die demBesteller die Inbetriebnahme, Nutzung undWartung desWerkesermöglichen. Die vereinbarte Anzahl solcher Anleitungen und Zeichnungen ist zu übergeben, jedoch mindestensjeweils ein Exemplar. Der Hersteller ist nichtzur Beschaffung von Werkstattzeichnungen fürdenLiefergegenstandoder für Ersatzteile verpflichtet.

PRÜFUNGEN VOR AUSLIEFERUNG

6. ImVertragvereinbarte Prüfungen vor Auslieferung werden, falls nicht anderweitig vereinbart,am Herstellungsort während der normalen Arbeitszeit durchgeführt.

Enthält derVertragkeine Bestimmungen übertechnische Anforderungen, so ist für die Prüfung die im Herstellungsland bestehende allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweigesmaßgeblich.

7. Der Hersteller muss den Besteller so rechtzeitigschriftlichvon diesen Prüfungen verständigen,dass dieser bei den Prüfungen vertreten werdenkann. Wird der Besteller nicht vertreten, so erhält er vom Hersteller das Prüfungsprotokoll,dessen Richtigkeit er nicht mehr bestreitenkann.

8. Erweist sich derLiefergegenstandbei den Prüfungen als vertragswidrig, so hat der Herstellerunverzüglich jeglichen Mangel zu beheben, umden vertragsgemäßen Zustand des Liefergegenstandesherzustellen. Der Besteller kann eine Wiederholung der Prüfungen nur in Fällenwesentlicher Mängel verlangen.

9. Der Hersteller trägt alle Kosten für die amHerstellungsort durchgeführten Prüfungen. DerBesteller hat jedoch für seine Vertreter sämtliche in Verbindung mit den Prüfungen entstandenen Reise- und Lebenshaltungskosten zu tragen.

VORARBEITEN UND ARBEITSBEDINGUNGEN

10. Der Hersteller liefert rechtzeitig die Zeichnungen für die Montage desLiefergegenstandessowie alle Anweisungen, die erforderlich sind,um die geeigneten Fundamente zu errichten, umdenLiefergegenstandund die erforderlichenAusrüstungsgegenstände an die Stelle zu bringen, an der derLiefergegenstandaufgestelltwerden soll und um alle notwendigen Anschlüsse zumWerkherzustellen.

11. Der Besteller stellt rechtzeitig alle Einrichtungen zur Verfügung und sorgt dafür, dass die fürdie Montage desLiefergegenstandesund für dieeinwandfreie Nutzung des Werkeserforderlichen Bedingungen erfüllt sind. Dies gilt nichtfür Vorarbeiten, die lautVertragvom Herstellerauszuführen sind.

12. Der Besteller muss die Vorarbeiten nach denvom Hersteller gemäß Ziffer 10 geliefertenZeichnungen und Anweisungen ausführen. DieArbeiten sind rechtzeitig fertig zu stellen. In jedem Fall hat der Besteller sicherzustellen, dassdie Fundamente angemessen belastbar sind.Obliegt dem Besteller derTransport des Liefer gegenstandesand denAufstellort, so hat er dafür zu sorgen, dass der Liefergegenstandrechtzeitig dort eintrifft.

13. Der Hersteller trägt alle Kosten für notwendigeAbhilfemaßnahmen, die aufgrund fehlerhafteroder unvollständiger Zeichnungen oder Anweisungen gemäß Ziffer 10 erforderlich werden,sofern er die Fehlerhaftigkeit oder die Unvollständigkeit innerhalb der unter Ziffer 52 genannten Frist entdeckt oder diese ihmschriftlichinnerhalb dieser Frist mitgeteilt wird.

14. Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass

14.1 das Personal des Herstellers die Möglichkeit hat, die Arbeit gemäß dem vereinbarten Zeitplan zu beginnen und während der gewöhnlichen Arbeitszeit zuarbeiten. Die Arbeit kann außerhalb dernormalen Arbeitszeit erbracht werden,soweit dies dem Hersteller erforderlicherscheint und sofern der Besteller hiervon innerhalb einer angemessenen Fristschriftlichinformiert wurde.

14.2 er den Hersteller rechtzeitigschriftlichvor Beginn der Montage auf alle einschlägigen Sicherheitsbestimmungenhinweist, die amAufstellortgelten. DieMontage wird nicht in ungesunder odergefährlicher Umgebung ausgeführt. Allenotwendigen Sicherheits- und Schutzmaßnahmen sind vor Beginn der Montage zu treffen und während der Montagebeizubehalten.

14.3 das Personal des Herstellers die Möglichkeit hat, in der Nähe zumAufstellortangemessen untergebracht und verpflegtzu werden und Zugang zu sanitären Anlagen und medizinischer Versorgungnach internationalen Standard hat.

14.4 er dem Hersteller unentgeltlich undpünktlich amAufstellortalle notwendigen Kräne bereithält sowie Hebeeinrichtungen und Mittel zum Transport innerhalb desAufstellortes, Zusatzgeräte, Maschinen, Materialien und Betriebsstoffe(einschließlich Benzintriebstoffe, Öle,Fette und andere Materialien, Gas, Wasser, Elektrizität, Dampf, Druckluft, Heizung, Licht etc.) sowie die am Aufstellortverfügbaren Mess- und Prüfgerätedes Bestellers. Der Hersteller teilt demBesteller spätestens einen Monat vorMontagebeginnschriftlichmit, welcheKräne, Hebeeinrichtungen, Mess- und Prüfgeräte sowie Mittel zum Transporter innerhalb desAufstellortesbenötigt.

14.5 er, um denLiefergegenstand, die für dieMontage notwendigen Werkzeuge undAusrüstungsgegenstände sowie den persönlichen Besitz des Personals des Herstellers gegen Diebstahl und Verschlechterung zu schützen, dem Hersteller unentgeltlich die erforderlichen Aufbewahrungsmöglichkeiten zur Verfügungstellt.

14.6 die Zugangswege zumAufstellortfürden erforderlichen Transport von Liefergegenstand, Teilen oder Ausrüstungsgegenständen des Herstellers geeignet sind.

NICHTERFÜLLUNG
SEITENS DES BESTELLERS

15. Kann der Besteller absehen, dass er seine Verpflichtungen zur Fertigstellung desWerkes,insbesondere gemäß den Bedingungen der Ziffern 11, 12, und 14, nicht einhalten wird, hat erden Hersteller hiervon unverzüglich undschriftlich, unter Angabe des Grundes, zu informierenund dem Hersteller nach Möglichkeit den Zeitpunkt zu nennen, zu dem er seine Verpflichtungen wird erfüllen können.

16. Kommt der Besteller seinen Verpflichtungenzur Fertigstellung desWerkes, insbesonderegemäß den Bedingungen der Ziffern 11, 12, und
14, nicht fehlerfrei und fristgerecht nach, sogilt, unbeschadet der Rechte des Herstellersgemäß Ziffer 17, folgendes:

16.1 Der Hersteller kann die Verpflichtungendes Bestellers nach eigenem Ermessenselbst erfüllen oder von einem Drittenerfüllen lassen oder andere unter den jeweiligen Umständen geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Auswirkungender Nichterfüllung des Bestellers zuvermeiden oder zu begrenzen.

16.2 Der Hersteller kann seine Erfüllung desVertragesganz oder teilweise einstellen.Er hat den Besteller unverzüglich undschriftlichvon der Einstellung in Kenntnis zu setzen.

16.3 Befindet sich derLiefergegenstandnichtam Aufstellort, sorgt der Hersteller aufGefahr des Bestellers für die LagerungdesLiefergegenstandes. Auf Verlangendes Bestellers versichert der HerstellerdenLiefergegenstand.

16.4 Verzögert sich die Erfüllung des Vertragesaufgrund der Nichterfüllung des Bestellers, hat der Besteller dem Herstellerden Teil desVertragspreiseszu zahlen,der ohne die Verzögerung fällig gewesenwäre.

16.5 Der Besteller hat den Hersteller fürsämtliche angemessenen Kosten, dieweder Ziffer 44 noch 45 unterfallen, zuentschädigen, sofern diese dem Hersteller aufgrund von Maßnahmen gemäß
16.1, 16.2 oder 16.3 dieser Ziffer entstehen.

17. Wird die Fertigstellung desWerkesaufgrundder Nichterfüllung seitens des Bestellers gemäßZiffer 16 verhindert und ist diese Nichterfüllung nicht auf einen in Ziffer 67 geregeltenUmstand zurückzuführen, kann der Herstellerweiterhin schriftlich vom Besteller verlangen,seine Nichterfüllung innerhalb einer letzten angemessenen Frist wieder gut zu machen.

Sollte der Besteller aus einem Grund, den derHersteller nicht zu vertreten hat, seine Nichterfüllung nicht innerhalb dieser Frist wieder gutmachen, ist der Hersteller berechtigt, durchschriftlicheMitteilung vom Vertrag zurückzutreten.

Der Hersteller hat dann einen Anspruch auf einen Ersatz des ihm durch die Nichterfüllung desBestellers entstandenen Schadens. Der Ersatzdarf denVertragspreisnicht überschreiten.

REGIONALE GESETZE UND VORSCHRIFTEN

18. Der Hersteller stellt sicher, dass dasWerkinÜbereinstimmung mit allen auf das Werkanwendbaren Gesetzen und Vorschriften erbrachtwird und es diesen auch sonst entspricht. AufVerlangen des Herstellers stellt ihm der Bestellerschriftlicheinschlägige Informationen bezüglich dieser Gesetze und Vorschriften zurVerfügung.

19. Der Hersteller führt alle Umbauarbeiten durch,die sich aus Änderungen der unter Ziffer 18 genannten Gesetze und Vorschriften ergeben oderaus Änderungen von allgemein anerkanntenAuslegungsgrundsätzen hierzu, sofern eine solche Änderung zwischen dem Einreichungsdatum des Angebotes und der Abnahme erfolgt.Der Besteller trägt alle gesondert anfallendenKosten sowie alle anderen Folgen, die sich aussolchen Änderungen ergeben, insbesondere fürdie Umbauarbeiten.

20. Erzielen die Parteien kein Einvernehmen überdie gesondert angefallenen Kosten und die weiteren Folgen einer Änderung der unter Ziffer 18genannten Gesetze und Vorschriften, ist derHersteller bis zu einer Beilegung der Streitigkeit nach Ziffer 72 für die Umbauarbeiten aufGrundlage der geleisteten Arbeitszeit zu entschädigen.

ÄNDERUNGEN

21. Vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß Ziffer 25 ist der Besteller berechtigt, bis zum Zeitpunkt der Abnahme desWerkesÄnderungenhinsichtlich des Umfanges, der Konstruktionund des Aufbau des Werkes zu verlangen. Der Hersteller kann solche Änderungen schriftlich vorschlagen.

22. Änderungsverlangen sind dem Herstellerschriftlich vorzulegen und müssen der verlangteÄnderung genau beschreiben.

23. Unverzüglich nachdem er ein Änderungsverlangen erhalten oder er selbst einen Änderungsvorschlag gemacht hat, benachrichtigt der Hersteller den Bestellerschriftlichdarüber, ob undgegebenenfalls wie die Änderung ausgeführtwerden kann sowie welche Veränderungen hinsichtlich desVertragspreises, der Fertigstellungsfrist und anderer Vertragsbestimmungensich dadurch ergeben.

Der Hersteller setzt den Besteller auch dannvon Änderungen in Kenntnis, wenn diese Änderungen auf geänderte Gesetze und Vorschriftennach Ziffer 18 zurückzuführen sind.

24. Verzögert sich die Fertigstellung desWerkesaufgrund von Unstimmigkeiten zwischen Hersteller und Besteller hinsichtlich der Folgen vonÄnderungen, zahlt der Besteller denjenigen TeildesVertragspreises, der fällig geworden wäre,wenn sich die Fertigstellung desWerkesnichtverzögert hätte.

25. Vorbehaltlich der Bestimmungen nach Ziffer 19ist der Hersteller nicht zur Ausführung von vomBesteller geforderten Änderungen verpflichtet,bis sich die Parteien entweder auf die Auswirkungen auf denVertragspreis, auf die Fertigstellungsfrist und auf andere Vertragsbestimmungen einigen oder aber die Streitigkeit gemäß Ziffer 72 beigelegt worden ist.

GEFAHRENÜBERGANG

26. Die Gefahr des Verlusts oder der BeschädigungdesLiefergegenstandesgeht auf den Bestellergemäß der vereinbarten Handelsklauseln über,die in Übereinstimmung mit den zu Vertragsschluss gültigen INCOTERMS auszulegen sind.

Mangels besonderer Lieferklausel im Vertragerfolgt die Lieferung desLiefergegenstandes"ab Werk" (EXW).

Jede Art der Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung desWerkes, die nicht dem erstenAbsatz dieser Ziffer unterfällt, geht mit der Abnahme desWerkesauf den Besteller über.

Nach Gefahrenübergang trägt der Besteller dieGefahr für jede Art des Verlusts oder der Beschädigung desLiefergegenstandesoder desWerkes, sofern ein solcher Verlust oder Schaden nicht auf fahrlässiges Verhalten des Herstellers zurückzuführen ist.

ABNAHMEPRÜFUNGEN

27. Nach Beendigung der Montage sind mangelsabweichender Vereinbarung Abnahmeprüfungen durchzuführen, um zu ermitteln, ob dasWerkden vertraglichen Bestimmungen hinsichtlich der Abnahme entspricht.

Der Hersteller teilt dem BestellerschriftlichdieAbnahmebereitschaft desWerkesmit. DieseMitteilung enthält einen Termin für die Abnahmeprüfungen, der dem Besteller genügendZeit gibt, sich auf die Prüfungen vorzubereitenund sich bei ihnen vertreten zu lassen.

Der Besteller trägt alle Kosten für die Abnahmeprüfungen. Der Hersteller trägt hingegen allekosten, die seinem Personal und seinen anderenVertretern erwachsen.

28. Der Besteller stellt auf seine Kosten Energie,Schmiermittel, Wasser, Brennstoffe, Rohstoffeund alle sonstigen Materialien zur Verfügung,soweit diese zu den Abnahmeprüfungen undletzten Anpassungen bei der Vorbereitung derAbnahmeprüfungen erforderlich sind. Ebensobaut er auf eigene Kosten Ausrüstungsgegenstände auf und stellt die für die Durchführungder Abnahmeprüfungen erforderlichen Arbeitskräfte oder Hilfsmittel zur Verfügung.

29. Hat der Besteller eine Mitteilung gemäß Ziffer 27 erhalten und kommt er seinen Verpflichtungen gemäß Ziffer 28 nicht nach oder verhinderter sonst wie die Durchführung der Abnahmeprüfungen, gelten die Prüfungen als an dem Tage erfolgreich durchgeführt, der als Termin fürdie Abnahmeprüfungen in der Mitteilung desHerstellers angegeben ist.

30. Die Abnahmeprüfungen werden während dernormalen Arbeitszeit durchgeführt. Enthält derVertragkeine Bestimmungen über technischeAnforderungen, so ist für die Prüfungen die imLand des Bestellers bestehende allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich.

31. Der Hersteller erstellt ein Protokoll der Abnahmeprüfungen. Er übersendet dem Bestellerdieses Protokoll. Wird der Besteller nicht beiden Abnahmeprüfungen vertreten, nachdem ereine Mitteilung nach Ziffer 27 erhalten hat,kann er die Richtigkeit des Abnahmeprotokollsnicht mehr bestreiten.

32. Erweist sich dasWerkbei den Abnahmeprüfungen als vertragswidrig, so hat der Herstellerunverzüglich jeden Mangel zu beheben. AufunverzüglichesschriftlichesVerlangen des Bestellers werden erneut Prüfungen gemäß denZiffern 27-31 durchgeführt. Dies gilt nicht inFällen unwesentlicher Mängel.

ABNAHME

33. Das Werk ist abgenommen,

33.1 wenn die Abnahmeprüfungen erfolgreich durchgeführt worden sind odergemäß Ziffer 29 als erfolgreich durchgeführt gelten, oder

33.2 wenn der Besteller die schriftliche Mitteilung des Herstellers erhalten hat, dass das Werk fertig gestellt ist, sofern es denvertraglichen Bestimmungen hinsichtlich der Abnahme entspricht; dies gilt jedoch nur in den Fällen, in denen die Parteien die Durchführung von Abnahmeprüfungen nicht vereinbart haben.

Geringfügige Mängel, die die Leistung desWerkesnicht beeinträchtigen, stellen keinenGrund zur Verweigerung der Abnahme dar.

34. Der Besteller ist vor der Abnahme nicht zurNutzung desWerkesoder eines Teiles davonberechtigt. Widrigenfalls gilt dasWerkals vonihm abgenommen, sofern nicht dasschriftlicheEinverständnis des Herstellers vorlag. Der Hersteller ist dann nicht mehr zur Durchführungvon Abnahmeprüfungen verpflichtet.

35. Nach Abnahme desWerkesgemäß Ziffer 33oder 34 beginnt die in Ziffer 52 beschriebeneFrist. Der Besteller stellt aufschriftliches Verlangen des Herstellers eine Bescheinigung überden Zeitpunkt der Abnahme desWerkesaus.Stellt der Besteller dennoch nicht eine solcheBescheinigung aus, beeinträchtigt dies die Abnahme gemäß der Ziffern 33 und 34 nicht.

VERZÖGERUNGEN
SEITENS DES HERSTELLERS

36. Das Werk gilt mit seiner Abnahme gemäß Ziffer 33 oder 34 als fertig gestellt.


37. Haben die Parteien statt eines Fertigstellungsdatums eine Frist vereinbart, mit deren Ablauf dieAbnahme erfolgen soll, beginnt eine solcheFrist sobald derVertraggeschlossen, alle offiziellen Formalitäten abgeschlossen, alle mitVertragsschluss fälligen Zahlungen geleistet,gegebenenfalls vereinbarte Sicherheiten gestellt, und alle weiteren Vorbedingungen erfülltsind.

38. Kann der Hersteller absehen, dass er nicht inder Lage sein wird, seine Verpflichtungen innerhalb der vertraglich festgelegten Fristen zuerfüllen, hat er den Besteller davon unverzüglich undschriftlichin Kenntnis zu setzen, ihmdie Gründe mitzuteilen sowie nach Möglichkeitihm den voraussichtlichen Erfüllungstermin zunennen. Benachrichtigt der Hersteller den Besteller nicht entsprechend, ist der Besteller berechtigt, Ersatz der Kosten zu verlangen, dieihm aufgrund des Umstandes entstehen, dass ereine solche Mitteilung nicht erhalten hat.

39. Der Hersteller hat einen Anspruch auf Verlängerung der Fertigstellungsfrist, wenn eine Verzögerung zurückzuführen ist auf:

39.1 einen in Ziffer 67 festgelegten Umstand,oder
39.2 Umbauarbeiten gemäß Ziffer 19, oder
39.3 Änderungen gemäß der Ziffern 21-25,oder
39.4 die Einstellung der Erfüllung gemäß der Ziffern 16, 47 oder 70, oder
39.5 ein Handeln oder Unterlassen des Bestellers.

Die Frist ist den jeweiligen Umständen angemessen zu verlängern. Diese Bestimmung istunabhängig davon anwendbar, ob der Grund fürdie Verzögerung vor oder nach dem vereinbarten Fertigstellungstermin eintritt.

40. Eine Verzögerung seitens des Herstellers liegtdann vor, wenn dasWerknicht zu dem in denZiffern 36, 37 und 39 festegelegten Fertigstellungstermin fertig gestellt wird. Durch die Verzögerung seitens des Herstellers hat der Besteller ab dem Datum Anspruch auf Zahlung despauschalierten Schadenersatzes, zu dem das Werkhätte fertig gestellt werden müssen.

Der pauschalierte Schadenersatz ist auf 0.5 v.H. desVertragswertesfür jede volle Woche derVerzögerung festgesetzt. Der pauschalierteSchadenersatz kann 5 v. H. desVertragswertesnicht überschreiten.

Verzögert sich nur ein Teil desWerkes, so wirdder pauschalierte Schadenersatz aufgrund desTeiles desVertragspreisesbestimmt, der demTeil desWerkesentspricht, der durch die Verzögerung nicht bestimmungsgemäß gebrauchtwerden kann.

Der pauschalierte Schadenersatz wird mit derschriftlichenGeltendmachung durch den Besteller fällig, jedoch nicht bevor die Abnahmeabgeschlossen oder derVertragnach Ziffer 41beendigt worden ist.

Der Besteller verwirkt sein Recht auf Zahlungdes pauschalierten Schadenersatzes, wenn erseinen diesbezüglichen Anspruch nicht innerhalb von sechs Monaten nachdem die Fertigstellung hätte erfolgen müssen,schriftlichgeltend macht.

41. Ist die Verzögerung durch den Hersteller soerheblich, dass der Besteller den Höchstbetragan pauschaliertem Schadenersatz nach Ziffer 40verlangen kann, und ist dasWerknoch nichtfertig gestellt, so kann er dem Herstellerschriftlicheine letzte angemessene Fertigstellungsfristvon mindestens einer Woche setzen.

Stellt der Hersteller dasWerknicht innerhalbdieser letzten Frist fertig und unterbleibt diesaus einem Grund, der nicht vom Besteller zuvertreten ist, so kann der Besteller durchschriftlicheMitteilung an den Hersteller vomVertraghinsichtlich desjenigen Teiles des Werkeszurücktreten, welcher aufgrund der Verzögerung durch den Hersteller nicht bestimmungsgemäß gebraucht werden kann.

Tritt der Besteller vomVertragzurück, so hater einen Anspruch auf Entschädigung für denihm aufgrund der Verzögerung durch den Hersteller entstandenen Schaden. Die Gesamthöheder Entschädigung, einschließlich des pauschalierten Schadenersatzes nach Ziffer 40, darf 10v. H. des Teilers desVertragspreisesnicht überschreiten, der dem Teil des Werkesentspricht, hinsichtlich dessen der Vertragbeendigt worden ist.

Der Besteller ist weiterhin berechtigt, den Vertragdurchschriftliche Mitteilung an den Hersteller zu beendigen, wenn es sich aus den Umständen zweifelsfrei ergibt, dass die Fertigstellung desWerkesum einen Zeitraum verzögernwird, aufgrund dessen dem Besteller derHöchstsatz an Schadenersatz gemäß Ziffer 40zustünde.

Wird derVertragaus diesem Grund beendet,steht dem Besteller der Höchstsatz an Schadenersatz und eine Entschädigung gemäß Ziffer 41zu.

42. Die Ansprüche des Bestellers im Falle der Verzögerung durch den Hersteller beschränken sichauf den pauschalierten Schadenersatz nach Ziffer 40 und den Rücktritt vomVertragmit begrenzter Entschädigung nach Ziffer 41. Alleanderen Ansprüche gegenüber dem Herstellerim Hinblick auf solche Verzögerungen sindausgeschlossen, sofern nicht grobe Fahrlässigkeitseitens des Herstellers vorliegt.

ZAHLUNGEN

43. Mangels abweichender Vereinbarung ist dieZahlung innerhalb von dreißig Tagen nachRechnungsdatum wie folgt vorzunehmen:

43.1 Bei Montage nach Zeitberechnung:

  • ein Drittel des vereinbarten Preises des Liefergegenstandes bei Vertragsschluss;
  • ein Drittel, wenn der Hersteller dem Besteller die Versandbereitschaft des Liefergegenstandes oder seines wesentlichen vom Herstellungsort erklärt, und
  • das letzte Drittel bei Ankunft des Liefergegenstandes am Aufstellort.

Zahlungen für die Montage sind gegenmonatliche Rechnungen vorzunehmen

43.2 wenn die Montage pauschal imVertragspreisenthalten ist:

  • 30 v. H. des Vertragspreisesbei Vertragsschluss;
  • 30 v. H. wenn der Hersteller dem Besteller die Versandbereitschaft des Liefergegenstandes oder seines wesentlichen Teiles vom Herstellungsort erklärt;
  • 30 v. H. bei Ankunft des Lieferge-genstandesam Aufstellort;
  • der verbleibende Teil des Vertragspreisesbei Abnahme.

44. Bei Montage nach Zeitberechnung werden diefolgenden Posten gesondert berechnet:

44.1 jegliche dem Hersteller für sein Personalentstandenen Reisekosten sowie dieKosten für den Transport seiner Werkzeuge und des persönlichen Gepäcks inangemessenem Umfang entsprechendder im Vertraggegebenenfalls vereinbarten Art und klasse des Beförderungsmittels.

44.2 Auslösegeld, einschließlich eines angemessenen Taschengeldes, für jeden Tagder Abwesenheit des Montagepersonalsvom Wohnsitz, einschließlich Ruhe- und Feiertage.

44.3 die geleistete Arbeitszeit, die aufgrundder Stunden berechnet wird, die der Besteller durch seine Unterschrift auf denjeweiligen Stundenbelegen als gearbeitete Zeit bestätigt hat. Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nacharbeit werdennach besonderen Sätzen berechnet. DieSätze richten sich nach der imVertraggetroffenen Vereinbarung; mangels einersolchen Vereinbarung richten sie sichnach den üblicherweise vom Herstellerverlangten Sätzen. Mangels abweichender Vereinbarung beinhalten die Stundensätze den Verschleiß der Werkzeugeund der leichten Ausrüstungsgegenstände des Herstellers.

44.4 die erforderliche Zeit für:

  • Vorbereitung und Formalitäten bezüglich Hin- und Rückreisen;
  • Hin- und Rückreisen sowie andereReisen, auf die das Personal gemäßgeltendem Recht, geltender Bestimmungen oder kollektivrechtlicherVereinbarungen im Lande des Herstellers einen Anspruch hat;
  • Die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen der Unterkunft und dem Aufstellort, wenn diese eine halbe Stunde pro einfache Strecke übersteigtund eine näher zum Aufstellort gelegene, angemessene Unterkunft nichtvorhanden ist;
  • Überbrückung von Zeiten, in denenein Arbeiten aufgrund von Umständen verhindert wird, die der Hersteller gemäß demVertragnicht zu vertreten hat, wobei alle diese Postenden unter 44.3 festgelegten Sätzenunterliegen.

44.5 vertragsgemäße Ausgaben des Herstellers für die Bereitstellung von Ausrüstungsgegenständen durch ihn sowie gegebenenfalls eine Gebühr für die Benutzung seines schweren Werkzeuges.

44.6 Steuern und Abgaben, die der Herstellerim Land der Montage vom Rechnungsbetrag zu entrichten hat.

45. Bei Montage zum Pauschalpreis umfasst dervereinbarte Preis alle unter Ziffer 44.1 bis 44.5aufgeführten Posten. Verzögert sich die Montage aus Gründen, die der Besteller oder einerseiner Vertragspartner, nicht aber der Hersteller, zu vertreten hat, entschädigt der Bestellerden Hersteller für:

45.1 Wartezeiten und zusätzliche Reisezeiten.

45.2 Kosten und zusätzliche Arbeit aufgrundder Verzögerung, einschließlich Abbau,Sicherung und Aufbau der Montageausrüstung.

45.3 Zusatzkosten, insbesondere Kosten, diedem Hersteller dadurch entstehen, dassseine Ausrüstungsgegenstände länger alsvorgesehen am Aufstellort gebundensind.

45.4 zusätzliche Auslösegelder und Reisekosten des Montagepersonals.

45.5 zusätzliche Finanzierungs- und Versicherungskosten.

45.6 andere belegte Kosten, die dem Hersteller aufgrund von Abweichungen vomMontageprogramm entstanden sind.

46. Ungeachtet des verwendeten Zahlungsmittelsgilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn dervolle Betrag unwiderruflich dem Konto desHerstellers gutgeschrieben wird.

47. Ist der Besteller mit seinen Zahlungen im Rückstand, so kann der Hersteller vom Tag der Fälligkeit an Verzugszinsen fordern. Der Zinssatzist von den Parteien festzusetzen. Mangels einersolchen Bestimmung gilt ein Zinssatz von 8
Prozentpunkten über dem Satz der zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlungen anwendbaren Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank als vereinbart.

Bei Zahlungsrückstand kann der Hersteller nachschriftlicherMitteilung an den Besteller die Erfüllung seiner eigenen vertraglichen Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.

Ist der Besteller mit seinen fälligen Zahlungenmehr als drei Monate im Rückstand, so kannder Hersteller durchschriftlicheMitteilung anden Besteller vomVertragzurücktreten undvom Besteller Ersatz des ihm entstandenenSchadens verlangen. Der Schadenersatz darfdenVertragspreisnicht überschreiten.

EIGENTUMSVORBEHALT

48. DerLiefergegenstandbleib bis zur vollständigen Zahlung, hierzu zählt auch die Bezahlungder Montage desLiefergegenstandes, Eigentumdes Herstellers, sofern ein solcher Eigentumsvorbehalt nach dem anwendbaren Recht wirksam ist.

Auf Verlangen des Herstellers unterstützt ihnder Besteller umfassend bei seinen Bemühungen, das Eigentumsrecht des Herstellers am Liefergegenstandin dem betreffenden Land zuschützen.

Der Eigentumsvorbehalt berührt nicht die Bestimmungen über den Gefahrenübergang nachZiffer 26.

HAFTUNG FÜR SACHSCHÄDENVOR ABNAHME

49. Der Hersteller haftet für alle Schäden amWerk,die vor dem Gefahrenübergang auf den Besteller entstehen. Dies gilt unabhängig vom Schaden verursachenden Grund, soweit der Schadennicht vom Besteller selbst oder einem Dritten,für den der Besteller in Zusammenhang mit derErfüllung desVertragesverantwortlich ist, verursacht worden ist. Auch in Fällen, in denen derHersteller gemäß dieser Ziffer nicht für Schäden amWerkhaftet, hat er auf Verlangen desBestellers auf dessen Kosten den Schaden zubeheben.

50. Die Haftung des Herstellers für Schäden amEigentum des Bestellers bis zur Abnahme desWerkes beschränkt sich auf die Fälle, in denender Hersteller oder ein Dritter, für den der Hersteller im Rahmen der Erfüllung des Vertragesverantwortlich ist, den Schaden fahrlässig verursacht hat. Der Hersteller haftet jedoch in keinem Falle für Produktionsausfälle, entgangenenGewinn oder andere wirtschaftliche Folgeschäden.

HAFTUNG FÜR MÄNGEL

51. Nach Maßgabe der Ziffern 52-65 ist der Hersteller verpflichtet, jeden Mangel bzw. jedeAbweichung (nachfolgend Mangel/Mängel) amWerkzu beheben, der auf einem Fehler derKonstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht.

52. Die Haftung des Herstellers ist auf Mängel amWerkbeschränkt, die innerhalb eines Jahresnach Abnahme auftreten. Übersteigt die tägliche Betriebszeit desWerkesden vereinbartenRahmen, verkürzt sich die Frist angemessen.Verzögert sich die Abnahme aus Gründen, dieder Besteller zu vertreten hat, endet die Haftungdes Herstellers für Schäden, mit Ausnahme desin Ziffer 53 vorgesehenen Falles, spätestensnach 18 Monaten, gerechnet ab der LieferungdesLiefergegenstandes.

53. Wird ein Mangel in einem Teil desWerkesbehoben, haftet der Hersteller ein Jahr für Mängel der ersetzten oder reparierten Teile zu dengleichen Bedingungen wie für das ursprünglicheWerk. Für alle anderen Teile desWerkesverlängert sich die unter Ziffer 52 genannteFrist lediglich um die Dauer der durch denMangel verursachten BetriebsunterbrechungdesWerkes.

54. Der Besteller hat einen auftretenden Mangelunverzüglich undschriftlichgegenüber demHersteller zu rügen. Eine solche Mängelrügehat in jedem Fall innerhalb von zwei Wochennach Ablauf der unter Ziffer 52 bestimmtenFrist zu erfolgen.

Die Rüge hat den Mangel zu beschreiben.

Rügt der Besteller den Mangel gegenüber demHersteller nicht innerhalb der in dieser Zifferfestgelegten Fristenschriftlich, verliert er seinRecht auf Behebung des Mangels.

Könnte der Mangel Schäden verursachen, hatder Besteller den Hersteller unverzüglichschriftlichin Kenntnis zu setzen. Der Bestellerträgt die Gefahr für Schäden, die sich aus einemUnterlassen der Mitteilung ergeben.

55. Nach Erhalt der Mängelrüge nach Ziffer 54 hatder Hersteller den Mangel unverzüglich und aufseine Kosten gemäß den Ziffern 51-65 zu beheben. Der Mangel ist grundsätzlich am Aufstellort zu beheben; es liegt jedoch im Ermessen desHerstellers, sich das fehlerhafte Teil oder denLiefergegenstandzum Zwecke der Reparaturoder des Austausches zurücksenden zu lassen.

Werden die Arbeiten zur Behebung des Mangels am Aufstellort durchgeführt, gelten die Ziffern 14 und 50 entsprechend.

Der Hersteller ist zum Aus- und Einbau desLiefergegenstandesverpflichtet, soweit dies erforderlich ist und besonderer Kenntnisse bedarf.Sind solche besonderen Kenntnisse nicht erforderlich, so endet die Verpflichtung des Herstellers bezüglich des Mangels mit der Lieferungdes ordnungsgemäß reparierten oder ausgetauschten Teiles an den Besteller.

56. Hat der Besteller den Mangel nach Ziffer 54gerügt und ist kein Mangel festzustellen, fürden der Hersteller haftet, so hat der Bestellerdem Hersteller die Kosten zu ersetzen, die ihmdurch eine solche Rüge entstanden sind.

57. Der Besteller hat auf eigene Rechnung für den Aus- und Einbau von Ausrüstungsgegenständen, die nicht zu demWerkgehören, Sorge zutragen, soweit dies für die Behebung des Mangels notwendig ist.

58. Mangels abweichender Vereinbarung erfolgtder notwendige Transport des Liefergegenstandesund/oder der Teile davon zum und vomHersteller in Zusammenhang mit der Behebungvon Mängeln, für die der Hersteller haftet, aufGefahr und Kosten des Herstellers. Der Besteller hat bei einem solchen Transport die Anweisungen des Herstellers zu befolgen.

Befindet sich dasWerknicht am Aufstellort,trägt der Besteller alle zusätzlichen Kosten, diedem Hersteller dadurch bei der Behebung vonMängeln entstehen.

59. Ersetzte mangelhafte Teile sind dem Herstellerzur Verfügung zu stellen und gehen in sein Eigentum über.

60. Kommt der Hersteller innerhalb einer angemessenen Zeit seinen Verpflichtungen nach Ziffer 55 nicht nach, so kann der Besteller dem Herstellerschriftlicheine letzte Frist setzen, innerhalb derer der Hersteller seinen Verpflichtungen nachzukommen hat.

Erfüllt der Hersteller seine Verpflichtungennicht innerhalb dieser letzten Frist, kann derBesteller die notwendigen Reparaturen selbstvornehmen oder von einem Dritten auf Kostenund Gefahr des Herstellers vornehmen lassen.

Wurde die Reparatur erfolgreich vom Bestelleroder einem Dritten durchgeführt, so sind alleAnsprüche des Bestellers hinsichtlich diesesMangels gegenüber dem Hersteller mit Erstattung der dem Besteller entstandenen angemessenen Kosten abgegolten.

61. Schlägt eine Nachbesserung gemäß Ziffer 60fehl,

61.1 so kann der Besteller eine dem geminderten Wert des Werkes entsprechendeMinderung des Vertragspreisesverlangen, wobei die Minderung in keinemFall mehr als 10 v. H. des Vertragspreisesüberschreiten darf, oder

61.2 sofern der Mangel so grundlegend ist,dass der Besteller sein Interesse an demVertragverliert, so kann der BestellernachschriftlicherMitteilung an den Hersteller vomVertragzurücktreten. DerBesteller kann dann Ersatz des ihm entstandenen Schadens von höchstens 10 v.H. desVertragspreisesverlangen.

62. Der Hersteller haftet nicht für Mängel, die aufvom Besteller beigestellten Materialien oder einer vom Besteller vorgeschriebenen oder näherbestimmten Konstruktion beruhen.

63. Der Hersteller haftet nur für Mängel, die unterden vertraglich vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei ordnungsgemäßem GebrauchdesWerkesauftreten.

Der Hersteller haftet nicht für Mängel, die aufschlechter Instandhaltung beruhen oder auf fehlerhafter Reparatur durch den Besteller oder aufÄnderungen ohne dieschriftlicheZustimmungdes Herstellers.

Schließlich erstreckt sich die Haftung des Herstellers nicht auf normale Abnutzung und normalen Verschleiß bzw. Verschlechterung.

64. Unbeschadet der Bestimmungen nach den Ziffern 51-65 ist die Haftung des Herstellers fürMängel an jeglichem Teil desWerkesauf zweiJahre nach Abnahme beschränkt. Verzögertsich die Abnahme aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, endet die Haftung des Herstellers für Mängel spätestens 30 Monate nachLieferung desLiefergegenstandes.

65. Vorbehaltlich der Bestimmungen nach denZiffern 51-64 haftet der Hersteller nicht fürMängel. Dies gilt für jeden durch den Mangelverursachten Schaden, wie für Produktionsausfall, entgangenen Gewinn und andere indirekteSchäden.

Die Haftungsbeschränkung des Herstellers giltnicht beigrober Fahrlässigkeit.

HAFTUNGSTEILUNG FÜR DURCH DAS WERK VERURSACHTE SCHÄDEN

66. Der Hersteller haftet nicht für Sachschäden, dievomWerknach Fertigstellung verursacht werden, wenn es im Besitz des Bestellers ist. Weiterhin übernimmt der Hersteller keinerlei Haftung für Schäden an dem vom Besteller gefertigten Erzeugnissen oder an Waren, die ein vomBesteller gefertigtes Erzeugnis beinhalten.

Wird der Hersteller von einem Dritten für einenSachschaden im Sinne des vorangegangenenAbsatzes zur Haftung herangezogen, so hat derBesteller den Hersteller zu entschädigen, zuverteidigen und schadlos zu halten.

Macht ein Dritter einen in dieser Ziffer beschriebenen Schadenersatzanspruch gegen eineder Parteien geltend, so hat diese Partei die andere Partei hiervon unverzüglich undschriftlichin Kenntnis zu setzen.

Der Hersteller und der Besteller sind verpflichtet, sich jeweils von einem Gericht oderSchiedsgericht vorladen zu lassen, das die gegen eine der Parteien erhobenen Schadenersatzansprüche wegen des angeblich durch dasWerkverursachten Schadens prüft.

Die Haftungsbegrenzung des Herstellers gemäßdem ersten Absatz dieser Ziffer gilt nicht imFallegrober Fahrlässigkeit.


HÖHERE GEWALT

67. Jede Partei ist berechtigt, die Erfüllung ihrervertraglichen Pflichten soweit einzustellen, wiediese Erfüllung durch die folgenden Umständeunmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wird: Arbeitskonflikte und alle vomParteiwillen unabhängigen Umstände wiebrand, Krieg, allgemeine Mobilmachung, Aufstand, Requisition, Beschlagnahme, Embargo,Einschränkungen des Energieverbrauchs sowiefehlerhafte oder verzögerte Lieferungen durchSubunternehmer aufgrund der in dieser Zifferaufgeführten Umstände.

Tritt ein in dieser Ziffer aufgeführter Umstandvor oder nach Vertragsschluss ein, so berechtigter nur insoweit zur Einstellung der Erfüllungder vertraglichen Pflichten, als seine Auswirkungen auf die Erfüllung desVertragesbeiVertragsschluss noch nicht vorhersehbar waren.

68. Die sich auf höhere Gewalt berufende Partei hatdie andere Partei unverzüglich und schriftlichvom Eintritt und dem Ende eines solchen Umstandes in Kenntnis zu setzen.

Hindert höhere Gewalt den Besteller an derErfüllung seiner vertraglichen Pflichten, hat erden Hersteller für aufgewendete Kosten zur Sicherung und zum Schutz desWerkeszu entschädigen.

69. Ungeachtet aller in diesen Allgemeinen Bedingungen festgelegten Auswirkungen, hat jedePartei das Recht, vomVertragdurchschriftliche Mitteilung an die andere Partei zurückzutreten, falls die Einstellung der Erfüllung desVertrages nach Ziffer 67 länger als sechs Monate andauert.

VORHERSEHBARE NICHTERFÜLLUNG

70. Unbeschadet anders lautender Regelungen indiesen Allgemeinen Bedingungen bezüglichEinstellung der Erfüllung hat jede Partei dasRecht, die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten einzustellen, wenn sich aus den Umständenzweifelsfrei ergibt, dass die andere Partei ihrePflichten nicht wird erfüllen können. Eine dieErfüllung ihrer vertraglichen Pflichten einstellende Partei hat die andere Partei unverzüglichundschriftlichdavon in Kenntnis zu setzen.

FOLGESCHÄDEN

71. Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen indiesen Allgemeinen Bedingungen ist die Haftung der einen Partei gegenüber der anderenPartei für Produktionsstillstand, entgangenenGewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußenoder jeden anderen indirekten oder Folgeschaden ausgeschlossen.

STREITIGKEITEN UND ANWENDBARES RECHT

72. Alle sich in Verbindung mit oder aus dem Vertragergebenden Streitigkeiten werden nach der Vergleichs- und Schiedsgerichtsordnung der internationalen Handelskammer von einem odermehreren Schiedsrichter/n endgültig entschieden, der/die gemäß dieser Ordnung ernanntwird/werden.

73. DerVertragunterliegt dem materiellen Rechtdes Landes des Herstellers.