Allgemeine Einkaufsbedingungen

Für alle Bestellungen gelten, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich andere Vereinbarungen getroffen wurden, die nachstehenden Bedingungen Die Annahme von Waren bzw. Leistungen des Lieferanten oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung zur Geltung von dessen Verkaufsbedingungen.

1. Bestellung
Gültig sind nur schriftliche Bestellungen; mündliche Vereinbarungen bedürfen in jedem Fall der schriftlichen Bestätigung. Die Schriftform wird auch durch Datenfernübertragung oder Telefax erfüllt.

Die Annahme unserer Bestellung ist uns binnen 2 Wochen zu bestätigen. Entgegenstehende Verkaufsund Lieferbedingungen unserer Lieferanten verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprechen. Änderungen müssen wir uns im Rahmen unserer fabriktechnischen Erfordernisse jederzeit vorbehalten. Alle Änderungen müssen umgehend bestätigt werden.

Unsere Mitarbeiter sind nicht berechtigt, ohne Beachtung der Schriftform Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags zu vereinbaren. Mündliche oder telefonische Änderungen des Vertrages sind daher ohne ausdrückliche nachträgliche Genehmigung nur dann wirksam, wenn sie dem Lieferanten mit Mitarbeitern von uns vereinbart wurden, die nach dem Gesetz oder aufgrund einer besonderen gegenüber dem Lieferanten schriftlich Vollmacht zu unserer Vertretung berechtigt sind.


2. Preise
Den Angeboten und Auftragsbestätigungen sind Festpreise zugrunde zu legen. Wenn in der Bestellung keine Preise enthalten sind, sind diese unbedingt in der Auftragsbestätigung aufzugeben. Eine Zustimmung behalten wir uns vor.


3. Preiserhöhung
 Generelle Preiserhöhungen müssen uns rechtzeitig schriftlich zur Kenntnis gegeben werden und von uns schriftlich bestätigt werden.


4. Lieferzeit - Verzug
Die Lieferung erfolgt entsprechend der Bestellung bzw. der nachfolgenden Anweisung durch uns zu den vereinbarten Terminen. Der Auftragnehmer zeigt
Änderungen der Termine unverzüglich an.

Die in Bestellungen genannten Lieferfristen oder - termine sind verbindlich und verstehen sich eintreffend am Erfüllungsort.

Die Überschreitung des Liefertermins führt zum sofortigen Verzug und es ist nicht erforderlich eine Nachfrist zu setzen. Befindet sich der Lieferant in
Verzug, so können wir nach Wahl entweder Nachlieferungen und Schadensersatz wegen der verspäteten Lieferung verlangen oder Schadensersatz
wegen Nichterfüllung oder Rücktritt vom Vertrag erklären.
Im Falle des Lieferverzug sind wir berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1% des  Lieferwertes pro vollendete Woche des Verzugs zu
verlangen, jedoch nicht mehr als insgesamt 10% des Lieferwertes.

Im Falle einer vereinbarten Vertragsstrafe für Lieferverzug bleibt Anspruch auf Vertragsstrafe auch dann enthalten, wenn er bei der Abnahme der Lieferung nicht ausdrücklich geltend gemacht wird. Weitergehende Ansprüche bleiben gleichfalls ohne besonderen Vorbehalt bei Abnahme bestehen.


5. Versand
Der Lieferant ist für die ordnungsgemäße Verpackung und den ordnungsgemäßen Versand der Ware allein verantwortlich. Versandanzeige und Rechnung sind uns sofort bei Abgang jeder einzelnen Sendung gesondert einzureichen und nicht der Sendung beizufügen. Alle Lieferungen bzw. Sendungen haben, sofern nicht anders vereinbart, fracht- porto- und verpackungsfrei sowie frei von sonstigen Spesen an unsere Warenanlieferungsadresse zu erfolgen. Rückgabe der Verpackung bleibt uns vorbehalten.

Für Maße, Gewichte und Stückzahlen einer Lieferung sind die bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte verbindlich. 


6. Lieferannahme
 Wir behalten uns vor, die Ware unverzüglich nach Eingang auf offenkundige und sichtbare Mängel zu prüfen und erst danach abzunehmen. Im Beanstandungsfall kann der Auftragnehmer mit den Kosten der Prüfung und der Ersatzlieferung belastet werden. Bei jeder Art von Mängel beträgt die Rügefrist jeweils ab deren Erkennen 14 Tage. Der Auftragnehmer verzichtet während der Garantiezeit auf die Einwendung der verspäteten Anzeige
hinsichtlich verdeckter Mängel.

Es steht uns frei, die bestellten Gegenstände durch unsere Beauftragten im Werk des Lieferanten abnehmen zu lassen. Diese Abnahme entbindet jedoch den Lieferanten nicht von seiner Gewährleistung.


7. Gewährleistung
Die Gewährleistungsverpflichtung des Auftragsnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich nicht nachstehend etwas anderes ergibt.

Die Gewährleistungsfrist beträgt mindestens 12 Monate ab Anlieferung am Erfüllungsort. Ist die gesetzliche Gewährleistungsfrist länger, so gilt diese.

In dringenden Fällen sind wir- nach Rücksprache mit dem Auftragsnehmer - berechtigt, auf die Kosten des Auftragsnehmers die Beseitigung der Mängel selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen. Das gleiche gilt, wenn der Auftragnehmer mit der Erfüllung  seiner Gewährleistungsverpflichtung in Verzug gerät.

Das Recht die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.


8. Produkthaftung, Freistellung,  Haftpflichtversicherungsschutz
Der Auftragnehmer stellt uns auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen Mängeln, Verletzung und Schutzrechten Dritter oder
Produktschäden seiner Lieferung aufgrund seines Verursachungsanteils erhoben werden.

Der Auftragsnehmer sichert das Bestehen einer angemessenen Produkthaftpflichtversicherung zu. Über die Deckungssumme hinaus gehende 
Schadenersatzansprüche bleiben davon unberührt.


9. Patentverletzung und Geheimhaltung
Der Lieferer übernimmt die Haftung dafür, daß durch die Lieferung und Benützung keine Patente oder Schutzrechte Dritter verletzt werden. Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten - ohne Zustimmung des Lieferanten - irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

Der Lieferant hat unsere geschäftlichen oder technischen Informationen sowie sämtliche von uns erhaltenen Unterlagen, Gegenstände und Daten nebst
allen weiteren Kenntnissen oder Erfahrungen, die der Lieferant aufgrund der Zusammenarbeit mit uns macht, gegenüber Dritten geheim zu halten, solange und soweit vorgenannte Informationen nicht nachweislich öffentlich bekannt sind. Im Betrieb des Lieferanten dürfen diese Informationen nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an uns notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls entsprechend zur Geheimhaltung verpflichtet sind.

Alle vorgenannten Informationen bleiben ausschließlich unser Eigentum. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen nicht vervielfältigt oder – außer für Lieferungen an uns – verwendet werden.

Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen nebst sämtlicher davon angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen sowie alle leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben.

Sämtliche Rechte an diesen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten) behalten
wir uns vor.

Soweit uns vorgenannte Informationen von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt diese Geheimhaltungsvereinbarung auch zugunsten dieser Dritten.

Produkte, die nach von uns entworfenen Unterlagen oder nach unseren Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden.


10. Unfallverhütung
Bei Arbeiten innerhalb unseres Betriebes oder Betriebsgeländes übernehmen die damit beauftragten Unternehmer die Haftung dafür, dass die
Unfallverhütungsvorschriften beachtet werden.

Hat der Lieferant oder dessen Erfüllungs- bzw.
Verrichtungsgehilfen Arbeiten auf unserem Betriebsgelände auszuführen, sind die Bestimmungen unserer jeweiligen Betriebsordnung zu beachten. Die
Haftung für Unfälle, die dem Lieferanten oder seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen auf unserem Betriebsgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unserer gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.


11. Zahlungsbedingungen
Die Begleichung der Rechnung erfolgt nach den schriftlich vereinbarten Zahlungsbedingungen, berechnet ab Rechnungseingang- oder späterem mangelfreien Wareneingangsdatum.


12. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an der gelieferten Ware geht mit der Bezahlung auf uns über. Verlängerte und oder erweiterte Eigentumsvorbehalte unserer Lieferanten und Dritter erkennen wir nicht an.


13. Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand
Als Erfüllungsort gilt für beide Teile Pforzheim als vereinbart.

Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist Pforzheim.

Für alle geschäftlichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).


14. Salvatorische Klausel
Durch die Ungültigkeit einer einzelnen Bedingung dieser Einkaufsbedingungen wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen und des ganzen Vertrages nicht berührt.
Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bedingung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.